Infobrief-Archiv (nach Kategorien)
<font size="2">Bitte melden Sie sich mit Ihrer Benutzerkennung an, um einen Vollzugriff auf das Infobrief-Archiv zu erhalten. Eine Benutzerkennung erhalten Sie im Rahmen einer Anmeldung zum </font><font size="2">"Infopaket"</font><font size="1"><font size="2">.</font> </font>
Kategorien des Infobriefs
Vorsteuerabzug bei gemeinnützigen Tierschutzvereinen
Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten und den Umfang des Vorsteuerabzugs bei gemeinnützigen Tierschutzvereinen geben.
Gute Nachricht für Tierschutzvereine: Speisen auf dem Vereinsfest werden ab 2026 steuerlich günstiger
Tierschutzvereine, die auf einem Sommerfest oder Tag der offenen Tür z.B. Pommes oder Reibekuchen verkaufen, haben künftig weniger Steuern ans Finanzamt abzuführen – und das dauerhaft. Denn ab dem 1. Januar 2026 gilt auch für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von nur 7 % statt bisher 19 %. Was für Ihren Verein konkret zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Infobrief.
Die Verwirklichung steuerbegünstigter Tierschutzzwecke im Ausland – Tätigkeiten und Mittelverwendungen im Ausland
Gemeinnützige Tierschutzvereine verwirklichen ihre gemeinnützigen Satzungszwecke zum Teil auch im Ausland oder geben Mittel für Tierschutzzwecke ins Ausland. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über wichtige Voraussetzungen und Besonderheiten einer gemeinnützigkeitskonformen Zweckverwirklichung und Mittelverwendung im Ausland geben.
Umsatzsteuer bei Tierschutzvereinen – Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung ab dem 01.01.2025
Zum 01.01.2025 wurde u.a. die Umsatzgrenze, bis zu der ein Tierschutzverein als umsatzsteuerfreier Kleinunternehmer behandelt werden kann, erhöht. Zudem ist die Umsatzprognosepflicht entfallen.
E-Rechnungspflicht im Tierschutzverein
Ab dem 01.01.2025 gilt in Deutschland eine grundsätzliche Pflicht zum Empfang und zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zwischen inländischen Unternehmen. Diese Pflicht gilt auch für gemeinnützige Tierschutzvereine, soweit sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die sich hieraus für Tierschutzvereine ab dem 01.01.2025 ergebenen Konsequenzen vermitteln.
Die entgeltliche Vermittlung von Tieren durch einen Tierschutzverein unterliegt grds. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
In welchen Fällen die entgeltliche Tiervermittlung eines gemeinnützigen Tierschutzvereins dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzurechnen ist und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt. Nachfolgend möchten wir Ihnen das Urteil und die wesentlichen Urteilsaussagen näherbringen.
Gesetzgeber stellt Umsatzsteuerermäßigung für Zweckbetriebe klar
Gelegentlich wurde in der Vergangenheit von einigen Finanzämtern bei Tierschutzvereinen die Auffassung vertreten, dass Einnahmen aus Tiervermittlungen etc. trotz Vorliegen der Zweckbetriebseigenschaften dem regulären Umsatzsteuersatz von derzeit 19% unterliegen. Das dies nicht so ist, sondern diese nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7% unterliegen stellt der Gesetzgeber jetzt noch einmal klar.
Umsatzsteuerermäßigung für den Verkauf von Speisen ist ab 2024 weggefallen
Auch Tierschutzvereine verkaufen auf Sommerfesten oder beim Tag der offenen Tür o.ä. zum Teil Speisen. Ab dem Kalenderjahr 2024 unterliegen Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle grds. wieder dem regulären Umsatzsteuersatz von 19%.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von kommunalen Baukostenzuschüssen an Tierheime
Unterliegen öffentliche Baukostenzuschüsse an Tierheime der Umsatzbesteuerung? Im Folgenden möchten wir Ihnen aufzeigen, worauf es hierbei ankommt.
Umsatzsteuerermäßigung für den Verkauf von Speisen gilt auch noch 2023
Auch Tierschutzvereine verkaufen auf Sommerfesten oder beim Tag der offenen Tür o.ä. zum Teil Speisen. Im Folgenden möchten wir Ihnen aufzeigen, welche umsatzsteuerlichen Erleichterungen hier auch im Jahre 2023 durch eine Gesetzesänderung noch für Tierschutzvereine greifen.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
Anmeldung

