Infobrief-Archiv (nach Kategorien)
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Kategorien des Infobriefs
Die steuerlichen Folgen der Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Tierschutzvereine
Häufig überlassen Werbefirmen Tierschutzvereinen mit Werbeflächen bedruckte Fahrzeuge („Werbemobile"). Auch wenn regelmäßig keine Zahlungen an die Werbefirmen zu leisten sind, ist die Überlassung für den Verein grds. umsatzsteuer- und ggf. ertragsteuerpflichtig. Die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlasung besteht regelmäßig in der werbewirksamen Nutzung des „Werbemobils".
Urteil: Auch gemeinnützige Vereine sind künstlersozialabgabepflichtig
Der Umstand, dass Vereine gemeinnützig sind und ggf. künstlersozialabgabepflichtige Leistungen in Erfüllung ihres Vereinszwecks und ihrer Satzungsverpflichtung in Anspruch nehmen müssen, ändert nichts an der Künstlersozialabgabepflicht.
Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) für Tierschutzvereine ab dem 01. Januar 2009
Im Download-Bereich haben wir speziell für Tierschutzvereine angepasste und spätestens ab dem 01. Jaunar 2009 zwingend zu verwendende Zuwendungsbestätigungen zum Download bereitgestellt.
Künstlersozialabgabe: Abgabepflicht für gemeinnützige Tierschutzvereine nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Tierschutzvereine, die regelmäßig künstlerische Leistungen, wie z. B. fotografische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, müssen die empfangenen Leistungen jährlich der Künstlersozialkasse melden und hierauf eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 5,1% (KJ. 2007) entrichten.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir regelmäßig über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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