Infobrief-Archiv (nach Kategorien)
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Kategorien des Infobriefs
Die Anwendung der neuen Ehrenamtspauschale (500€/Jahr ab 2013: 720€/Jahr) nach § 3 Nr. 26a EStG bei gemeinnützigen Tierschutzvereinen in der steuerlichen Praxis
An wen und unter welchen Voraussetzungen darf die Ehrenamtspauschale ausgezahlt werden? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Vereinsvorstände die Ehrenamtspauschale erhalten? Diesen und weiteren Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden:
Verkauf von Sachspenden/Veranstaltung von Lotterien und Tombolas durch gemeinnützige Tierschutzvereine
Der Verkauf von Sachspenden, wie z.B. Kuchen, Getränke, Bücher etc., ist für viele gemeinnützige Tierschutzvereine eine beliebte Einnahmequelle. Doch hierbei ist Vorsicht geboten, denn häufig werden die sich hieraus ergebenen steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Konsequenzen nur unzureichend berücksichtigt.
Grundsätzlich keine Spendenbescheinigungen für Zuwendungen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wG) eines gemeinnützigen Tierschutzvereins
Vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Tierschutzvereine können für erhaltene Geld- oder Sachzuwendungen grundsätzlich Spendenbescheinigungen ausstellen. Dies gilt jedoch nicht für erhaltene Zuwendungen in den wG. Wann eine Zuwendung in den wG vorliegt und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, soll im Folgenden näher erläutert werden.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Geldspenden an einen gemeinnützigen Tierschutzverein bis 200 €
Für Einzelzuwendungen bis 200 € müssen gemeinnützige Tierschutzvereine nicht zwangsläufig Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Unter welchen Voraussetzungen der Zuwender die Spende auch ohne eine separate Zuwendungsbestätigung steuermindernd geltend machen kann, wird im Folgenden dargestellt:
Unterzeichnung von Zuwendungsbestätigungen für Geld- oder Sachzuwendungen an gemeinnützige Tierschutzvereine
Wer darf Zuwendungsbestätigungen unterzeichnen? Müssen Zuwendungsbestätigungen eigenhändig unterzeichnet werden oder ist auch eine maschinelle Unterzeichnung möglich? Diesen Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden.
Änderung des Spendenrechts für gemeinnützige Tierschutzvereine ab dem Kalenderjahr 2007
Das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ enthält zahlreiche rückwirkend ab dem 01.01.2007 in Kraft tretende Änderungen des Spendenrechts. Im Folgenden werden die für gemeinnützige Tierschutzvereine relevanten Änderungen des Spendenrechts dargestellt und näher erläutert.
Keine Spendenbescheinigungen bei Tiervermittlungen
Bei der Vermittlung von Fundtieren darf für das vom neuen Besitzer geleistete Entgelt vom Tierschutzverein keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Andernfalls kann der Tierschutzverein vom Finanzamt für die zu unrecht ausgestellten Spendenbescheinigungen in Haftung genommen werden.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir regelmäßig über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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