Infobrief-Archiv (nach Kategorien)
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Kategorien des Infobriefs
Das Finanzamt sollte stets über den aktuellen Vorstand eines Tierschutzvereins informiert sein
Ein Verein muss die Zustellung eines Steuerbescheides an einen ehemaligen Vorstand unter bestimmten Umständen gegen sich gelten lassen, selbst wenn dadurch die Frist zur Erhebung eines Einspruchs versäumt wird.
Auslandsspenden - Steuerbegünstigter Abzug von Spenden an ausländische gemeinnützige Tierschutzvereine
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, der deutsche Gesetzgeber hat reagiert. Spenden an ausländische gemeinnützige Körperschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland steuerbegünstigt:
Spendenaktionen gemeinnütziger Tierschutzvereine zur Unterstützung der Opfer der Erdbeben-Katastrophe im Januar 2010 in Haiti
Viele gemeinnützige Organisationen haben Spendenaktionen zu Gunsten der Opfer von Haiti ins Leben gerufen. Im Folgenden werden die gemeinnützigkeitsrechtlichen Auswirkungen und die Möglichkeit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen dargestellt:
Urteil: Zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz eines ehrenamtlichen Hundeausführers in einem Tierschutzverein/Tierheim
Ehrenamtliche Mitglieder eines Tierschutzvereins stehen häufig nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Mainz. Die Richter wiesen die Klage einer ehrenamtlichen Hundeausführerin eines Tierschutzvereins zurück.
Urteil: Pflegestellen sind keine erlaubnispflichtige Tierheim ähnliche Einrichtung
Ein Verein, der Fund- und Pflegetiere durch Dritte in deren Wohnungen betreuen lässt, betreibt keine einem Tierheim ähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG.
Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG: Verlängerung der Frist für eine ggf. erforderliche Satzungsänderung bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich am 09. März 2009 verständigt, die Frist, in der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins durch eine Satzungsänderung abgewendet werden können, bis zum 30. Juni 2009 zu verlängern.
Anwendungsschreiben: Bundesfinanzministerium äußert sich zur Anwendung der Ehrenamtspauschale (500 €/Jahr ab 2013: 720€/Jahr) nach § 3 Nr. 26a EStG
Achtung! Bei Auszahlung der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Tierschutzvereine ist ggf. eine Satzungsänderung bis zum 31. März 2009 erforderlich. Hierzu und zu vielen anderen Fragen nimmt das Bundesfinanzministerium in folgendem Anwendungsschreiben vom 25. November 2008 Stellung:
Urteil: Auch gemeinnützige Vereine sind künstlersozialabgabepflichtig
Der Umstand, dass Vereine gemeinnützig sind und ggf. künstlersozialabgabepflichtige Leistungen in Erfüllung ihres Vereinszwecks und ihrer Satzungsverpflichtung in Anspruch nehmen müssen, ändert nichts an der Künstlersozialabgabepflicht.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir regelmäßig über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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