Infobrief-Archiv (nach Kategorien)
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Kategorien des Infobriefs
Gutscheinspenden an gemeinnützige Tierschutzvereine
Handelt es sich bei Warengutscheinspenden um Geld- oder Sachzuwendungen? Zu welchem Zeitpunkt kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden? Bereits bei Gutscheinübergabe oder erst bei Gutscheineinlösung?
Aufwandsspenden an gemeinnützige Tierschutzvereine – Aktuelles Urteil zeigt häufige Fehler auf
Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen für den Verzicht auf die Erstattung von entstandenen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) ist nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig. Fehler können zur Haftungsinanspruchnahme des Vereins führen.
Verlängerte Übergangsfrist für die Verwendung von alten Vorlagen für Zuwendungsbestätigungen
Entsprechend einer einvernehmlichen Abstimmung der obersten Finanzbehörden der Länder können die bis einschließlich zum 31.12.2013 gültigen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Rahmen einer Übergangsregelung noch bis zum 31.12.2014 verwendet werden.
Sammelspenden / Anlassspenden – Wer bekommt die Spendenbescheinigung?
Anlässlich von Jubiläen, Geburtstagen und Beerdigungen etc. wird teilweise in unterschiedlicher Form um Spenden für gemeinnützige Tierschutzvereine gebeten. In diesem Zusammenhang stellt sich zum Teil die Frage, wem für solche Zuwendungen eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden kann? Dem Jubilar/Geburtstagskind oder den Gästen ... ? Dieser Frage soll im Folgenden näher nachgegangen werden.
Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen gemeinnütziger Tierschutzvereine ab dem 01.01.2014
Es wird schon fast zur Gewohnheit! Mal wieder hat das Bundesfinanzministerium die von Tierschutzvereinen zu verwendenden Muster für Spendenbescheinigungen abgeändert. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, welche Anpassungen von Tierschutzvereinen spätestens bis zum 01.01.2014 vorgenommen werden müssen.
Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an gemeinnützige Tierschutzvereine ab 2013
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des bei vielen Tierschutzvereinen beliebten Kfz-Sponsoring hat sich durch eine Auffassungsänderung der Finanzverwaltung ab dem Kalenderjahr 2013 teilweise verändert. In bestimmten Fällen ist nunmehr umsatzsteuerrechtlich kein Leistungsaustausch mehr anzunehmen. Welche Fälle dies sind und welche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten sich hieraus für Sponsoren und Tierschutzvereine ergeben soll im Folgenden näher erläutert werden.
Sponsoring von Tierschutzvereinen: Dezenter Hinweis auf den Sponsor führt ab 2013 nicht mehr zur Steuerpflicht
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben klargestellt, dass dezente Hinweise eines gemeinnützigen Vereins auf einen Sponsor ab dem Kalenderjahr 2013 grds. nicht mehr zur Umsatzsteuerpflicht des Sponsorings führen. Was bedeutet dies für Tierschutzvereine und welche Möglichkeiten ergeben sich hieraus?
Keine gravierende Veränderung beim vereinfachten Spendennachweis bei Einzelspenden bis 200 € ab dem Kalenderjahr 2013
Anders als in der Literatur und im Internet derzeit zum Teil vertreten, hat die Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung am 11.12.2012 für Tierschutzvereine u.E. keine wesentliche Vereinfachung gebracht. Neben einem Zahlungsnachweis durch den Spender ist gemäß Verordnungswortlaut auch weiterhin ein von der gemeinnützigen Einrichtung zu erstellender Beleg erforderlich.
Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen gemeinnütziger Tierschutzvereine
Schon wieder! Bundesfinanzministerium veröffentlicht neue Muster für Zuwendungsbestätigungen und äußert sich zu deren Anwendung. Hierbei werden u.a. auch die Darstellungsvorgaben immer verbindlicher. Tierschutzvereine sollten ihre Zuwendungsbestätigungen überprüfen und ggf. bis zum Jahresende 2012 anpassen.
Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungs­bestätigungen/ Spendenbescheinigungen
Das BMF regelt in einem neuen Schreiben die notwendigen Inhalte von Zuwendungsbestätigungen und deren Form. Veränderungen ergeben sich für gemeinnützige Tierschutzvereine u.a. bei der Form von Sammelbestätigungen.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir regelmäßig über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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