Infobrief-Archiv (nach Kategorien)

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Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag nur für nebenberufliche Tätigkeiten

Erstellt von StB M. Siebert | | Aktuell | Gemeinnützigkeit

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen können von Tierschutzvereinen grds. nur für nebenberufliche Tätigkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Aber bis zu welchem Zeitumfang kann eine Tätigkeit noch als nebenberuflich angesehen werden?

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Steuererklärungspflichten für gemeinnützige Tierschutzvereine

Erstellt von StB M. Siebert | | Gemeinnützigkeit | Sonstiges

Grundsätzlich turnusmäßige Überprüfung der Gemeinnützigkeit von Tierschutzvereinen durch die Finanzverwaltung.

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Steuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Optimierungen bei Satzungsänderungen

Erstellt von StB M. Siebert | | Aktuell | Gemeinnützigkeit

Verkleinerung des Vorstandes, Änderung der Vertretungsbefugnisse oder andere Dinge – all dies führt in der Praxis immer mal wieder zu Anpassungen/Änderungen von Vereinssatzungen. Tierschutzvereinen ist zu empfehlen, spätestens diese Gelegenheit auch zur Prüfung eines etwaigen steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Optimierungsbedarfes der Satzung zu nutzen.

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Die Gemeinnützigkeit von Tierschutzvereinen wird durch ein mögliches Engagement für Flüchtlinge grds. nicht gefährdet

| Gemeinnützigkeit

Tierschutzvereine können sich grds. gemeinnützigkeitskonform für Flüchtlinge engagieren. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zeigt verschiedene Möglichkeiten auf.

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Steuerfreie Vergütungen an Ehrenamtliche und Vorstände in gemeinnützigen Tierschutzvereinen

| Gemeinnützigkeit | Urteile und Verfügungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zusammenfassend zur Anwendung der „Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26a EStG) bei Vergütungen für Tätigkeiten im Auftrag von gemeinnützigen Einrichtungen.

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Keine Vorteilsgewährungen an Mitglieder und Vorstände gemeinnütziger Tierschutzvereine

Erstellt von StB M. Siebert | | Gemeinnützigkeit

Mitglieder dürfen von gemeinnützigen Tierschutzvereinen grds. keine Zuwendungen oder sonstigen Vorteile erhalten. Dieses gemeinnützigkeitsrechtliche Begünstigungsverbot wird in der Praxis zum Teil unterschätzt. Anlässlich eines vor kurzem bestandskräftig gewordenen Urteils möchten wir Ihnen die Thematik nachfolgend noch einmal näher bringen.

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Änderungen beim Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung und der Möglichkeiten der Rücklagenbildung

Erstellt von StB M. Siebert | | Gemeinnützigkeit

Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde die Frist, innerhalb derer gemeinnützige Tierschutzvereine ihre Mittel für ihre satzungsmäßigen Satzungszwecke verwenden müssen, verlängert. Des Weiteren wurden u.a. die Möglichkeiten der Rücklagenbildung erweitert. Nachfolgend möchten wir die aktuelle Mittelverwendungsfrist und die aktuellen Möglichkeiten der Rücklagenbildung vorstellen.

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Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Tierschutzvereine trotz fehlender Satzungsregelung noch bis einschließlich 2014 zulässig?

Erstellt von StB M. Siebert | | Gemeinnützigkeit

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung wird in der Literatur derzeit zum Teil die Auffassung vertreten, dass Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Vereine unter bestimmten Umständen auch ohne eine explizite Satzungslegitimation noch bis zum 31.12.2014 zulässig sind.

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Gesondertes Feststellungsverfahren für Satzungen gemeinnütziger Tierschutzvereine eingeführt

| Gemeinnützigkeit

Das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Tierschutzvereinen wird ab dem Kalenderjahr 2013 gesondert durch das Finanzamt festgestellt. Zukünftig erhalten alle Tierschutzvereine einen Satzungsfeststellungsbescheid. Im Folgenden geben wir einen Überblick, was sich bei Vereinsneugründungen aber auch für bestehende Tierschutzvereine ändert.

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Die steuerrechtliche Einordnung eines Tierschutzlehrers im Auftrag eines gemeinnützigen Tierschutzvereins

| Gemeinnützigkeit

Im Rahmen der Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufklärungs- und Jugendarbeit werden von Tierschutzvereinen zum Teil „Tierschutzlehrer“ eingesetzt. Diese informieren Jugendliche bzw. Schulklassen im Tierheim oder in den Schulen über Tierschutz und die Arbeit des Tierschutzvereins. Im Folgenden möchten wir aufzeigen, wie die für diese Tätigkeit von Tierschutzvereinen zum Teil vereinnahmten Vergütungen steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlich einzuordnen sind.

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