Infobrief-Archiv (nach Kategorien)
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Kategorien des Infobriefs
Erleichterungen bei der Anerkennung von Aufwandsspenden an gemeinnützige Tierschutzvereine
Das Bundesfinanzministerium entschärft die zum 01.01.2015 aufgestellten strengeren Anforderungen an Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine. Zukünftig muss der Verzicht auf die Erstattung von Ansprüchen aus regelmäßigen Tätigkeiten nicht mehr innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit erklärt werden.
Spendenbescheinigungen bald ohne Papier möglich?
Es ist voraussichtlich nur noch eine Frage kurzer Zeit, dass Tierschutzvereine Zuwendungsbestätigungen elektronisch ausstellen und direkt an das Finanzamt des Spenders übermitteln können.
Spendenbescheinigungen für unverkäufliche Waren möglich?
Tierschutzvereine erhalten von Unternehmen zum Teil Futter gespendet, bei dem das Mindesthaltbarkeitsdatum zeitnah abläuft oder bereits abgelaufen ist. Immer wieder erreichen uns Fragen, ob bzw. über welchen Wert in diesen Fällen Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden können.
Abfrageformular für Sachspenden an gemeinnützige Tierschutzvereine
Zur Unterstützung ihrer gemeinnützigen Ziele erhalten Tierschutzvereine häufig Sachspenden von Privatpersonen und Firmen. Zur Gewährleistung einer korrekten Ausstellung von Sachspendenbescheinigungen müssen Tierschutzvereine u.a. Kenntnis über die Herkunft und den Wert der gespendeten Sachen haben. Zur Erlangung der notwendigen Kenntnisse haben wir ein Abfrageformular für Tierschutzvereine entworfen, welches wir Ihnen im Folgenden vorstellen möchten.
Spenden zum Jahreswechsel
Bei Spenden zum Jahreswechsel kann es vorkommen, dass eine noch im alten Jahr vom Spender überwiesene Zuwendung erst im neuen Jahr auf dem Konto des Tierschutzvereins gutgeschrieben wird. Tierschutzvereine sind hier zum Teil unsicher, welchen Tag der Zuwendung sie in der Spendenbescheinigung angeben müssen, insbesondere weil die „späten Spender“ häufig noch eine Spendenbescheinigung für das alte Jahr fordern.
Erleichterungen bei der Anerkennung von Aufwandsspenden in Aussicht?
Für den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten etc., können Tierschutzvereine bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Spendenbescheinigung ausstellen. Die seit dem 01.01.2015 verschärften Anforderungen für die Ausstellung von Aufwandsspendenbescheinigungen könnten bald ggf. wieder etwas entschärft werden.
Keine Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für „unechte Spenden“ an gemeinnützige Tierschutzvereine
Echte Spenden sind freiwillige Zuwendungen, die Tierschutzvereinen ohne Erwartung einer Gegenleistung oder eines anderen Vorteils zugewendet werden. Fehlt es an der Freiwilligkeit oder besteht die Erwartung einer Gegenleistung o.ä., so sind die Voraussetzungen für einen Spendenabzug regelmäßig nicht erfüllt.
Spendenhaftung – Ausstellung von falschen oder unzulässigen Spendenbescheinigungen durch gemeinnützige Tierschutzvereine
Unkenntnis schützt nicht vor Spendenhaftung.
Steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden an gemeinnützige Tierschutzvereine
Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Aufwands- und Rückspenden.
Preisnachlässe an gemeinnützige Tierschutzvereine – Ausstellung von Spendenbescheinigungen nur in bestimmten Fällen möglich
Gemeinnützige Tierschutzvereine erhalten beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen zum Teil Preisnachlässe, für die von den Gebern Zuwendungsbestätigungen eingefordert werden. Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist in derartigen Fällen jedoch nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich, die wir im Folgenden aufzeigen möchten.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir regelmäßig über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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