Infobrief-Archiv (nach Erstellungsdatum)
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Verjährung von Ansprüchen zum Jahresende – Was Tierschutzvereine dagegen tun können
Auch Ansprüche gemeinnütziger Tierschutzvereine unterliegen grds. den regulären Verjährungsfristen. Um z.B. für noch nicht bezahlte Rechnungen für von Tierschutzvereinen erbrachte Werbeleistungen, Tierarztleistungen oder Pensionsleistungen o.ä. eine drohende Verjährung zum Jahresende zu verhindern, müssen Tierschutzvereine jetzt handeln.
Versand von Spendenbescheinigungen per E-Mail
Unter bestimmten Voraussetzungen können Spendenbescheinigungen von Tierschutzvereinen auch per E-Mail an die Spender versandt werden. Welche Voraussetzungen für die Nutzung dieses kostengünstigen Versandweges vorliegen müssen, hat das Bundesfinanzministerium kürzlich näher dargelegt.
Versicherungen für Tierschutzvereine
Welche Versicherungen sind für Vereine notwendig und sinnvoll? Wann haftet ein Vorstand persönlich und kann dies versichert werden? Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Literaturbeitrag vorstellen, der sich u.a. mit diesen Themen beschäftigt.
Vorsicht bei Null-Euro-Bescheiden vom Finanzamt
Wenn Ihr Tierschutzverein vom Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid mit einer Steuerfestsetzung von 0 € erhält, sollte dieser Bescheid zeitnah genauestens geprüft werden. Unbemerkt von vielen Tierschutzvereinen beinhalten Null-Euro-Bescheide nämlich oftmals auch die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, was grds. mit erheblichen negativen Folgen für die betroffenen Tierschutzvereine verbunden ist.
Probleme bei Stellenausschreibungen gemeinnütziger Tierschutzvereine
Stellenausschreibungen müssen auch von Tierschutzvereinen stets so formuliert werden, dass sie nicht diskriminierend sind. Anderenfalls besteht das Risiko, dass erfolglose Bewerber Entschädigungsansprüche o.ä. gegenüber dem Verein geltend machen.
Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 01.01.2017
Der auch von gemeinnützigen Tierschutzvereinen an Arbeitnehmer zu zahlende gesetzliche Mindestlohn ist mit Wirkung vom 01.01.2017 von 8,50 € um 0,34 € auf 8,84 € brutto je Zeitstunde erhöht worden. Was müssen Tierschutzvereine jetzt beachten?
Verschärfung der Anforderungen an Barkassen ab dem 01.01.2017
Die gesetzlichen Anforderungen an eine Barkasse und die Barkassenführung wurden ab dem 01.01.2017 erheblich verschärft. Hiervon sind grds. auch gemeinnützige Tierschutzvereine betroffen.
Neue Regelungen zum Spendennachweis ab 2017
Bisher mussten Spender ihre Spenden an gemeinnützige Tierschutzvereine in der Einkommensteuererklärung stets durch die Beifügung von Spendenbescheinigungen oder anderen geeigneten Nachweisen belegen. Dies ändert sich ab 2017.
Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag nur für nebenberufliche Tätigkeiten
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen können von Tierschutzvereinen grds. nur für nebenberufliche Tätigkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Aber bis zu welchem Zeitumfang kann eine Tätigkeit noch als nebenberuflich angesehen werden?
Erleichterungen bei der Anerkennung von Aufwandsspenden an gemeinnützige Tierschutzvereine
Das Bundesfinanzministerium entschärft die zum 01.01.2015 aufgestellten strengeren Anforderungen an Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine. Zukünftig muss der Verzicht auf die Erstattung von Ansprüchen aus regelmäßigen Tätigkeiten nicht mehr innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit erklärt werden.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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