Infobrief-Archiv (nach Erstellungsdatum)
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E-Bilanz bei gemeinnützigen Tierschutzvereinen
Immer mehr Unterlagen müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, so z.B. bei normalen Unternehmen ab dem Wirtschaftsjahr 2013 auch die Bilanz. Für gemeinnützige Einrichtungen gelten Besonderheiten und Übergangsregelungen, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen möchten.
Fristverlängerung für die endgültige Umstellung auf SEPA
Da viele Unternehmen und Vereine ihre Überweisungen und Lastschriften bisher nicht an die Vorgaben des europäischen Zahlungsverkehrs angepasst haben, wurde von der EU-Kommission eine Verlängerung der ursprünglich am 01.02.2014 abgelaufenen Umstellungsfrist auf SEPA beschlossen.
Sammelspenden / Anlassspenden – Wer bekommt die Spendenbescheinigung?
Anlässlich von Jubiläen, Geburtstagen und Beerdigungen etc. wird teilweise in unterschiedlicher Form um Spenden für gemeinnützige Tierschutzvereine gebeten. In diesem Zusammenhang stellt sich zum Teil die Frage, wem für solche Zuwendungen eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden kann? Dem Jubilar/Geburtstagskind oder den Gästen ... ? Dieser Frage soll im Folgenden näher nachgegangen werden.
Änderungen beim Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung und der Möglichkeiten der Rücklagenbildung
Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde die Frist, innerhalb derer gemeinnützige Tierschutzvereine ihre Mittel für ihre satzungsmäßigen Satzungszwecke verwenden müssen, verlängert. Des Weiteren wurden u.a. die Möglichkeiten der Rücklagenbildung erweitert. Nachfolgend möchten wir die aktuelle Mittelverwendungsfrist und die aktuellen Möglichkeiten der Rücklagenbildung vorstellen.
Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Tierschutzvereine trotz fehlender Satzungsregelung noch bis einschließlich 2014 zulässig?
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung wird in der Literatur derzeit zum Teil die Auffassung vertreten, dass Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Vereine unter bestimmten Umständen auch ohne eine explizite Satzungslegitimation noch bis zum 31.12.2014 zulässig sind.
Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen gemeinnütziger Tierschutzvereine ab dem 01.01.2014
Es wird schon fast zur Gewohnheit! Mal wieder hat das Bundesfinanzministerium die von Tierschutzvereinen zu verwendenden Muster für Spendenbescheinigungen abgeändert. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, welche Anpassungen von Tierschutzvereinen spätestens bis zum 01.01.2014 vorgenommen werden müssen.
Gesondertes Feststellungsverfahren für Satzungen gemeinnütziger Tierschutzvereine eingeführt
Das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Tierschutzvereinen wird ab dem Kalenderjahr 2013 gesondert durch das Finanzamt festgestellt. Zukünftig erhalten alle Tierschutzvereine einen Satzungsfeststellungsbescheid. Im Folgenden geben wir einen Überblick, was sich bei Vereinsneugründungen aber auch für bestehende Tierschutzvereine ändert.
Die steuerrechtliche Einordnung eines Tierschutzlehrers im Auftrag eines gemeinnützigen Tierschutzvereins
Im Rahmen der Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufklärungs- und Jugendarbeit werden von Tierschutzvereinen zum Teil „Tierschutzlehrer“ eingesetzt. Diese informieren Jugendliche bzw. Schulklassen im Tierheim oder in den Schulen über Tierschutz und die Arbeit des Tierschutzvereins. Im Folgenden möchten wir aufzeigen, wie die für diese Tätigkeit von Tierschutzvereinen zum Teil vereinnahmten Vergütungen steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlich einzuordnen sind.
Blockwahl eines Tierschutzvereinsvorstandes grds. nur mit ausdrücklicher Satzungslegitimation möglich
Die von Tierschutzvereinen zum Teil vereinfachend praktizierte Blockwahl eines Gesamtvorstandes ist grds. nur bei entsprechender Satzungsregelung zulässig. Wie der nachstehende Beschluss eines Oberlandesgerichtes zeigt, kann eine Blockwahl unter engen Voraussetzungen in Einzelfällen jedoch auch ohne ausdrückliche Satzungslegitimation dennoch Wirksamkeit entfalten.
Änderungen beim Lastschrifteinzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden durch gemeinnützige Tierschutzvereine
Die Einzugsermächtigung geht, das SEPA-Lastschriftverfahren kommt! Ab dem 01.02.2014 werden Kreditinstitute Lastschriften nur noch im SEPA-Format annehmen. Was bedeutet dies für Tierschutzvereine? Welche Vorbereitungs- und Umstellungshandlungen sind bis dahin zu erledigen? Welche Vereinfachungsmöglichkeiten gibt es?
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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