Aktueller Infobrief
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Anwendungsschreiben: Bundesfinanzministerium äußert sich zur Anwendung der Ehrenamtspauschale (500 €/Jahr ab 2013: 720€/Jahr) nach § 3 Nr. 26a EStG
Achtung! Bei Auszahlung der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Tierschutzvereine ist ggf. eine Satzungsänderung bis zum 31. März 2009 erforderlich. Hierzu und zu vielen anderen Fragen nimmt das Bundesfinanzministerium in folgendem Anwendungsschreiben vom 25. November 2008 Stellung:
Die steuerlichen Folgen der Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Tierschutzvereine
Häufig überlassen Werbefirmen Tierschutzvereinen mit Werbeflächen bedruckte Fahrzeuge („Werbemobile"). Auch wenn regelmäßig keine Zahlungen an die Werbefirmen zu leisten sind, ist die Überlassung für den Verein grds. umsatzsteuer- und ggf. ertragsteuerpflichtig. Die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlasung besteht regelmäßig in der werbewirksamen Nutzung des „Werbemobils".
Fehlerhafte Satzungsänderungen können Tierschutzvereinen die Gemeinnützigkeit kosten
Ein Tierschutzverein ist nur dann gemeinnützig, wenn er nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördert. Satzungsänderungen, die eine nicht (mehr) den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechende Satzung zu Folge haben, führen regelmäßig zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Die Anwendung der neuen Ehrenamtspauschale (500€/Jahr ab 2013: 720€/Jahr) nach § 3 Nr. 26a EStG bei gemeinnützigen Tierschutzvereinen in der steuerlichen Praxis
An wen und unter welchen Voraussetzungen darf die Ehrenamtspauschale ausgezahlt werden? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Vereinsvorstände die Ehrenamtspauschale erhalten? Diesen und weiteren Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden:
Urteil: Auch gemeinnützige Vereine sind künstlersozialabgabepflichtig
Der Umstand, dass Vereine gemeinnützig sind und ggf. künstlersozialabgabepflichtige Leistungen in Erfüllung ihres Vereinszwecks und ihrer Satzungsverpflichtung in Anspruch nehmen müssen, ändert nichts an der Künstlersozialabgabepflicht.
Verkauf von Sachspenden/Veranstaltung von Lotterien und Tombolas durch gemeinnützige Tierschutzvereine
Der Verkauf von Sachspenden, wie z.B. Kuchen, Getränke, Bücher etc., ist für viele gemeinnützige Tierschutzvereine eine beliebte Einnahmequelle. Doch hierbei ist Vorsicht geboten, denn häufig werden die sich hieraus ergebenen steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Konsequenzen nur unzureichend berücksichtigt.
Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) für Tierschutzvereine ab dem 01. Januar 2009
Im Download-Bereich haben wir speziell für Tierschutzvereine angepasste und spätestens ab dem 01. Jaunar 2009 zwingend zu verwendende Zuwendungsbestätigungen zum Download bereitgestellt.
Häufige Fehleinschätzung der Folgen des Handelns bzw. unterlassenen Handelns von Vorstandsmitgliedern eines gemeinnützigen Tierschutzvereins
Vorstandsmitglieder haben auch in Tierschutzvereinen eine besonders verantwortungsvolle Position, denn die Gemeinnützigkeit und somit oftmals die Existenz des Vereins hängen unmittelbar von ihrem Handeln ab.
Grundsätzlich keine Spendenbescheinigungen für Zuwendungen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wG) eines gemeinnützigen Tierschutzvereins
Vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Tierschutzvereine können für erhaltene Geld- oder Sachzuwendungen grundsätzlich Spendenbescheinigungen ausstellen. Dies gilt jedoch nicht für erhaltene Zuwendungen in den wG. Wann eine Zuwendung in den wG vorliegt und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, soll im Folgenden näher erläutert werden.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Geldspenden an einen gemeinnützigen Tierschutzverein bis 200 €
Für Einzelzuwendungen bis 200 € müssen gemeinnützige Tierschutzvereine nicht zwangsläufig Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Unter welchen Voraussetzungen der Zuwender die Spende auch ohne eine separate Zuwendungsbestätigung steuermindernd geltend machen kann, wird im Folgenden dargestellt:
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir regelmäßig über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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