Aktueller Infobrief

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Spendenhaftung: So teuer kann es werden ...

Erstellt von Stb. M. Siebert | | Spenden

Zu Unrecht Spendenbescheinigungen ausgestellt? Spendenmittel nicht zur Förderung des Tierschutzes verwendet? Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Spendenhaftungskonsequenzen für gemeinnützige Tierschutzvereine drohen.

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Urteil: Pflegestellen sind keine erlaubnispflichtige Tierheim ähnliche Einrichtung

Erstellt von Bundesverwaltungsgericht | | Tierheim | Urteile und Verfügungen

Ein Verein, der Fund- und Pflegetiere durch Dritte in deren Wohnungen betreuen lässt, betreibt keine einem Tierheim ähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG.

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Satzungsänderung erforderlich! Änderung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bei Auszahlungen der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder

Erstellt von StB Marco Siebert | | Gemeinnützigkeit

Das Bundesministerium für Finanzen verschärft seine bisherige Rechtsauffassung zur Auszahlung der Ehrenamtspauschale in Höhe von bis zu 500 € im Jahr an Vorstandsmitglieder. Tierschutzvereine sollten daher unbedingt Ihre Satzung prüfen und ggf. notwendige Satzungsänderungen/-anpassungen bis spätestens 31. Dezember 2009 vornehmen.

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Gebührenbefreiungen für gemeinnützige Tierschutzvereine

Erstellt von Stb. Marco Siebert | | Sonstiges

Gemeinnützige Tierschutzvereine können aufgrund ihrer gemeinnützigen Zielsetzung von verschiedenen Gebühren und Kosten befreit werden. Im Folgenden möchten wir Ihnen einige der bundesweit zum Teil sehr unterschiedlichen Gebühren- und Kostenbefreiungsvorschriften vorstellen:

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Steuerrechtliche Folgen der Unterbringung von Tieren in Pflegestellen

Erstellt von Stb. Marco Siebert | | Tierheim

Tierschutzvereine bringen Tiere aus Kapazitätsgründen oder mangels Betrieb eines eigenen Tierheims zum Teil in Pflegestellen unter. Anhand eines aus unserer Erfahrung typischen Beispielfalls sollen im Folgenden die grds. ertrag- und umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Tierunterbringung in Pflegestellen aufgezeigt werden.

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Höherer Körperschaft- und Gewerbesteuerfreibetrag für gemeinnützige Tierschutzvereine ab dem Kalenderjahr 2009

Erstellt von Stb. Marco Siebert | | Sonstiges

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13.02.2009 dem dritten Mittelstandsentlastungsgesetz zugestimmt. Durch dieses Gesetz werden u.a. auch die bei gemeinnützigen Tierschutzvereinen Anwendung findenden Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerfreibeträge ab dem Kalenderjahr 2009 erhöht.

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Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG: Verlängerung der Frist für eine ggf. erforderliche Satzungsänderung bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder

Erstellt von StB Marco Siebert | | Gemeinnützigkeit | Urteile und Verfügungen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich am 09. März 2009 verständigt, die Frist, in der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins durch eine Satzungsänderung abgewendet werden können, bis zum 30. Juni 2009 zu verlängern.

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Anwendungsschreiben: Bundesfinanzministerium äußert sich zur Anwendung der Ehrenamtspauschale (500 €/Jahr ab 2013: 720€/Jahr) nach § 3 Nr. 26a EStG

Erstellt von Bundesministerium der Finanzen | | Gemeinnützigkeit | Urteile und Verfügungen

Achtung! Bei Auszahlung der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Tierschutzvereine ist ggf. eine Satzungsänderung bis zum 31. März 2009 erforderlich. Hierzu und zu vielen anderen Fragen nimmt das Bundesfinanzministerium in folgendem Anwendungsschreiben vom 25. November 2008 Stellung:

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Die steuerlichen Folgen der Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Tierschutzvereine

Erstellt von Stb. Marco Siebert | | Umsatzsteuer | Sonstiges

Häufig überlassen Werbefirmen Tierschutzvereinen mit Werbeflächen bedruckte Fahrzeuge („Werbemobile"). Auch wenn regelmäßig keine Zahlungen an die Werbefirmen zu leisten sind, ist die Überlassung für den Verein grds. umsatzsteuer- und ggf. ertragsteuerpflichtig. Die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlasung besteht regelmäßig in der werbewirksamen Nutzung des „Werbemobils".

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Fehlerhafte Satzungsänderungen können Tierschutzvereinen die Gemeinnützigkeit kosten

Erstellt von Stb. Marco Siebert | | Gemeinnützigkeit

Ein Tierschutzverein ist nur dann gemeinnützig, wenn er nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördert. Satzungsänderungen, die eine nicht (mehr) den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechende Satzung zu Folge haben, führen regelmäßig zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

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