Aktueller Infobrief

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Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG: Nochmalige Verlängerung der Frist für eine ggf. erforderliche Satzungsänderung bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Tierschutzvereine

Erstellt von StB Marco Siebert | | Gemeinnützigkeit

Nach aktuellen Pressemeldungen wird die Finanzverwaltung die Frist, in der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit eines Vereins durch eine Satzungsänderung abgewendet werden können, nochmals um ein Jahr bis zum 31. Dez. 2010 verlängern.

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Auslandstierschutz - Erhöhte Nachweispflichten für gemeinnützige Tierschutzvereine bei Mittelverwendungen im Ausland

Erstellt von StB Marco Siebert | | Gemeinnützigkeit

Bezüglich des Auslandstierschutzes und der hierdurch zum Teil bedingten Mittelverwendung im Ausland, möchten wir Sie im Folgenden auf die erhöhten Anforderungen des Nachweises der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausland hinweisen.

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Wer haftet für falsche Spendenbe­schei­nigun­gen?

Erstellt von StB Marco Siebert | | Spenden

Das Thema Spendenhaftung beschäftigt immer wieder Vereinsvorstände gemeinnütziger Tierschutzvereine. Wer haftet gegenüber dem Finanzamt für unrichtig ausgestellte Spendenbescheinigungen? Der Verein, der Vorstand? Die Reihenfolge der Inanspruchnahme der Haftungsschuldner wurde im Kalenderjahr 2009 nun gesetzlich festgeschrieben.

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Spendenhaftung: So teuer kann es werden ...

Erstellt von Stb. M. Siebert | | Spenden

Zu Unrecht Spendenbescheinigungen ausgestellt? Spendenmittel nicht zur Förderung des Tierschutzes verwendet? Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Spendenhaftungskonsequenzen für gemeinnützige Tierschutzvereine drohen.

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Urteil: Pflegestellen sind keine erlaubnispflichtige Tierheim ähnliche Einrichtung

Erstellt von Bundesverwaltungsgericht | | Tierheim | Urteile und Verfügungen

Ein Verein, der Fund- und Pflegetiere durch Dritte in deren Wohnungen betreuen lässt, betreibt keine einem Tierheim ähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG.

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Satzungsänderung erforderlich! Änderung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bei Auszahlungen der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder

Erstellt von StB Marco Siebert | | Gemeinnützigkeit

Das Bundesministerium für Finanzen verschärft seine bisherige Rechtsauffassung zur Auszahlung der Ehrenamtspauschale in Höhe von bis zu 500 € im Jahr an Vorstandsmitglieder. Tierschutzvereine sollten daher unbedingt Ihre Satzung prüfen und ggf. notwendige Satzungsänderungen/-anpassungen bis spätestens 31. Dezember 2009 vornehmen.

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Gebührenbefreiungen für gemeinnützige Tierschutzvereine

Erstellt von Stb. Marco Siebert | | Sonstiges

Gemeinnützige Tierschutzvereine können aufgrund ihrer gemeinnützigen Zielsetzung von verschiedenen Gebühren und Kosten befreit werden. Im Folgenden möchten wir Ihnen einige der bundesweit zum Teil sehr unterschiedlichen Gebühren- und Kostenbefreiungsvorschriften vorstellen:

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Steuerrechtliche Folgen der Unterbringung von Tieren in Pflegestellen

Erstellt von Stb. Marco Siebert | | Tierheim

Tierschutzvereine bringen Tiere aus Kapazitätsgründen oder mangels Betrieb eines eigenen Tierheims zum Teil in Pflegestellen unter. Anhand eines aus unserer Erfahrung typischen Beispielfalls sollen im Folgenden die grds. ertrag- und umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Tierunterbringung in Pflegestellen aufgezeigt werden.

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Höherer Körperschaft- und Gewerbesteuerfreibetrag für gemeinnützige Tierschutzvereine ab dem Kalenderjahr 2009

Erstellt von Stb. Marco Siebert | | Sonstiges

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13.02.2009 dem dritten Mittelstandsentlastungsgesetz zugestimmt. Durch dieses Gesetz werden u.a. auch die bei gemeinnützigen Tierschutzvereinen Anwendung findenden Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerfreibeträge ab dem Kalenderjahr 2009 erhöht.

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Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG: Verlängerung der Frist für eine ggf. erforderliche Satzungsänderung bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder

Erstellt von StB Marco Siebert | | Gemeinnützigkeit | Urteile und Verfügungen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich am 09. März 2009 verständigt, die Frist, in der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins durch eine Satzungsänderung abgewendet werden können, bis zum 30. Juni 2009 zu verlängern.

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