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Saldierungsverbot
Sehr geehrter Herr Siebert,
bei Erbschaften entstehen des öfteren auch Zahlungsübernahmen (Pflichtteilsauszahlung, Amtsgerichtsgebühren etc.) für den Verein.
Müssen diese Kosten auf ein Aufwandskonto gebucht werden oder können diese ausnahmsweise gegen das Erlöskonto im ideellen Bereich gebucht werden?
Meines Ermessens wäre die Übersichtlichkeit der einzelnen Erbschaften eher bei einer Saldierung gegeben. Denn im Grunde erbt der Verein ja nicht den vollen Betrag sondern nur den Betrag nach Auszahlung der Verpflichtungen, die aus dieser Erbschaft hervorgehen.
Für eine Antwort danke ich schon jetzt.
Viele Grüße
Sonja
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Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
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